Ein Versicherer legt ein Dokument vor, um auf eine günstigere Werkstatt zu verweisen. Dieses Dokument behauptet zwei Dinge: Erstens sei der Stundenlohn dort niedriger. Zweitens würden dort keine UPE-Aufschläge berechnet.
Im späteren Gerichtsverfahren stellt sich heraus: Die Aussage zu den UPE-Aufschlägen war falsch. Die Werkstatt berechnet diese sehr wohl.
Die rechtliche Frage: Darf der Versicherer diesen Bericht trotzdem nutzen, um zumindest die Stundenlöhne zu kürzen? Oder ist das gesamte Papier durch die Falschangabe juristisch wertlos geworden?
Das Prinzip "Alles oder Nichts"?
Es gibt Gerichte, die eine klare Linie fahren. Ein Beispiel ist das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale (Urteil vom 13.11.2024, Az. 1 C 32/23). Die Richter dort vertraten die Auffassung: Ein Bericht, der in zentralen Punkten (wie den Ersatzteilaufschlägen) die Unwahrheit sagt, taugt nicht als Grundlage für eine Verweisung.
Die juristische Konsequenz wäre radikal: Der gesamte Kürzungsversuch scheitert, weil das Beweismittel "kontaminiert" ist.
Die gegenteilige Sichtweise: Korrektur ist erlaubt
Man darf jedoch nicht ignorieren, dass der Bundesgerichtshof (BGH) den Versicherern traditionell viele Brücken baut. In älteren Entscheidungen (z.B. VI ZR 320/12) wurde bereits bestätigt, dass Versicherer ihre Verweisungen sogar noch während eines laufenden Prozesses anpassen oder komplett neu aufstellen dürfen.
Viele Juristen folgern daraus: Wenn man sogar komplett neue Werkstätten benennen darf, dann ist es erst recht erlaubt, einen bestehenden Bericht "gesundzuschrumpfen". Der Versicherer gibt dann einfach den Fehler bei den Aufschlägen zu, hält aber an der Kürzung des Stundenlohns fest.
Unsere Bewertung: Rechtsmissbrauch verhindern
Wir sehen in dieser Taktik ein massives Problem. Wenn Versicherer systematisch Berichte verwenden, die falsche Konditionen suggerieren (sogenannte "Fantasia-Rabatte"), grenzt dies an eine bewusste Täuschung der Gerichte.
Der juristische Hebel dagegen ist § 242 BGB (Treu und Glauben). Wer sich im Prozess widersprüchlich verhält oder wissentlich falsche Tatsachen vorträgt, handelt rechtsmissbräuchlich. Wir berufen uns hierbei unter anderem auf Entscheidungen des AG Berlin-Mitte, die solche Praktiken schon früh kritisiert haben.
Fazit: Auch wenn die Obergerichte den Versicherern viel durchgehen lassen – im Einzelfall lohnt es sich oft, die Glaubwürdigkeit dieser Computer-Berichte massiv anzugreifen.
Wurde Ihre Rechnung gekürzt?
Verlassen Sie sich nicht auf die bunten Berichte der Gegenseite. Wir prüfen, ob die genannten Werkstätten wirklich diese Preise anbieten.